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2013
Conference Paper
Title
REACh: Umgang mit SVHC-Stoffen, StoffbeschrÀnkung und Stoffverbote
Abstract
Inhaltliche Schwerpunkte: · EU REACH-Verordnung, Art. 33 und Anhang XIV; Weitergabe von Stoffinformation fÃŒr besonders gefÀhrliche Substanzen (SVHC). Die weltweit gesetzlichen Umweltvorschriften sind komplex, lÀnderspezifisch und erfordern ein hohes Maà an FlexibilitÀt. Sie haben jedoch alle ein gemeinsames Ziel: ein hohes Schutzniveau fÃŒr die menschliche Gesundheit und fÃŒr die Umwelt sicherzustellen. FÃŒr die Produzenten von Elektro- und Elektronikprodukten sind insbesondere die RoHS- und REACh-Regularien von groÃer Bedeutung. Ein wichtiges Thema fÃŒr die Elektro- und Elektronikbranche stellen die "substances of very high concern" dar. Das sind Stoffe die in der sog. Kandidatenliste enthalten sind. Das KernstÃŒck der europÀischen Chemikalienverordnung REACh bildet die Pflicht zur Registrierung von chemischen Stoffen, wenn diese in einem Umfang von mehr als 1 Tonne pro Jahr in der EU hergestellt oder importiert werden. Neben dieser Registrierungspflicht sind insbesondere auch fÃŒr Unternehmen Umgang mit der Problematik der "substances of very high concern" (Kandidatenliste) sowie der Anhang XIV (Zulassung) und Anhang XVII (BeschrÀnkung) der REACh-Verordnung relevant bzw. zu beachten. Stoffe, die nach einem in der REACh-Verordnung vorgegebenen Verfahren evaluiert werden, können als "substances of very high concern" (SVHC-Stoffe) ermittelt werden und auf die Kandidatenliste gesetzt werden. In einem Rhythmus von ca. 6 Monaten wird die Kandidatenliste erweitert, so dass die zu verarbeitenden Informationen fÃŒr die Unternehmen stetig wachsen. FÃŒr die Kandidatenliste kommen Stoffe in Frage, die krebserzeugend sind oder erbgutverÀndert oder fortpflanzungsgefÀhrdend oder bioakkumulierbar, persistent und toxisch sowie sehr bioakkumulierbar und persistent sind. Wurde ein Stoffe als SVHC-Stoff identifiziert und somit in die Kandidatenliste aufgenommen, können daraus unter bestimmten Voraussetzungen Informationspflichten fÃŒr Unternehmen nach Art. 33 der REACh-Verordnung entstehen. Stoffe die als SVHC-Stoffe identifiziert wurden, können auch an eine spÀtere Zulassungspflicht gebunden werden. D.h. die Herstellung und Verwendung dieser Stoffe ist verboten, auÃer man hat eine entsprechende Zulassung fÃŒr die Verwendung bzw. Herstellung beantragt und auch erhalten. Der Anhang XIV beinhaltet bereits die ersten Stoffe, die ab August 2014 einer entsprechenden Zulassung zur Verwendung unterliegen. Die im Anhang XVII gelisteten EintrÀge befassen sich mit der BeschrÀnkung fÃŒr die Herstellung, das Inverkehrbringen und der Verwendung bestimmter gefÀhrlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.