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2014
Conference Paper
Title
Überblick zu weiteren stoff- und produktbezogenen Schadstoffbeschränkungen in der EU
Abstract
Das Kernstück der europäischen Chemikalienverordnung REACh bildet die Pflicht zur Registrierung von chemischen Stoffen, wenn diese in einem Umfang von mehr als 1 Tonne pro Jahr in der EU hergestellt oder importiert werden. Neben dieser Registrierungspflicht ist insbesondere auch für Unternehmen der Umgang mit der Problematik der "substances of very high concern" (SVHC-Stoffe) sowie der Anhang XIV (Zulassung) und Anhang XVII (Beschränkung) der REACh-Verordnung relevant bzw. zu beachten. Stoffe, die nach einem in der REACh-Verordnung vorgegebenen Verfahren evaluiert werden, können als sogenannte SVHC-Stoffe ermittelt werden und auf die Kandidatenliste gesetzt werden. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass in einem Rhythmus von ca. 6 Monaten die Kandidatenliste um neue SVHC-Stoffe erweitert wird. Die hohe Anzahl an SVHC-Stoffen (Juni 2014, 155) bedeutet für die betroffenen Unternehmen ein zuverlässiges Datenmanagement gewährleisten zu müssen, um das Vorhandenseins von SVHC-Stoffen in den eigenen Produkten auszuschließen oder ggf. den Informationspflichten nachzukommen. Wurde ein Stoff als SVHC-Stoff identifiziert und somit in die Kandidatenliste aufgenommen, können daraus unter bestimmten Voraussetzungen Informationspflichten für die Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen aber auch privat Personen nach Art. 33 der REACh-Verordnung entstehen. Stoffe die als SVHC-Stoffe identifiziert wurden, können auch an eine spätere Zulassungspflicht (Anhang XIV) gebunden werden.