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2009
Conference Paper
Title
REACH - nächste Schritte für die betroffenen Unternehmen
Abstract
Die Verordnung 1907/2006/EG - kurz REACh- umfasst die Registrierung, Bewertung, Beschränkung und Zulassung von chemischen Stoffen. Ein wichtiges Kernelement der REACh-Verordnung ist die Kommunikation in der Lieferkette. Das zentrale Informationsinstrument dazu ist das Datensicherheitsblatt. Insbesondere für Hersteller oder Importeure von Erzeugnissen gibt es in bestimmten Fällen zusätzliche Informationspflichten gegenüber ihren Abnehmern (Händler, gewerblicher Anwender, Verbraucher). Nach Artikel 33 der REACh-Verordnung muss der Lieferant eines Erzeugnisses, in dem ein Stoff der Kandidatenliste enthalten ist (SVHC-Stoff) und der Stoff in einer Konzentration größer als >= 0,1 Massenprozent (w/w) dem Abnehmer des Erzeugnisses ausreichend Informationen zur sicheren Verwendung zur Verfügung stellen. In diesem Zusammenhang ergeben sich insbesondere Fragen zur Abgrenzung von Erzeugnissen und zu den SVHC-Stoffen im Einzelnen. In bestimmten Fällen ergeben sich auch Notifizierungspflichten gegenüber der Europäischen Chemikalienbehörde. Stoffe, die für den Menschen oder die Umwelt besonders besorgniserregend (SVHC-Stoff) sind können möglicherweise einem Zulassungsverfahren (Anhang XIV REACh-Verordnung) unterliegen. Um diese Stoffe weiter zu verwenden muss eine Zulassung beantragt werden. Darüber hinaus enthält der Anhang XVII der REACH-VO eine Vielzahl von Stoffen die einer Beschränkung unterliegen.