Erhorn, HansHansErhorn2022-03-052022-03-052015https://publica.fraunhofer.de/handle/publica/240437Nach Artikel 9 der europäischen Richtlinie 2010/31/EU zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) müssen die Nationalstaaten ab 2021 sicherstellen, dass alle Neubauten Niedrigstenergiegebäude sind. Für öffentliche Gebäude gilt diese Forderung bereits ab 2019. Die praktische Umsetzung der Definition der Niedrigstenergiegebäude hat durch die Mitgliedstaaten zu erfolgen. Dieser Prozess findet sehr langsam statt, derzeit haben erst zwölf der 29 Mitgliedstaaten die praktische Umsetzung der Definition gesetzgeberisch realisiert. Auch in Deutschland steht dieser Vorgang noch aus. Zwar wurde im novellierten Energieeinspargesetz (EnEG) der Definitionstext der europäischen Richtlinie übernommen, dabei aber in § 2a die Bundesregierung ausdrücklich ermächtigt, die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor dem 1. Januar 2019 bzw. für öffentliche Gebäude vor dem 1. Januar 2017, zu erlassen. Mit der nächsten Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist dieser Schritt dann zu vollziehen.deQuo vadis Niedrigstenergiehäuser?book article