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2003
Journal Article
Titel
Forschungs- und Entwicklungsverträge - Rechtliche Einordnung und vertragliche Gestaltung
Abstract
Am 16.7.2002 hat sich der BGH erstmals mit der Rechtnatur des F&E Vertrages auseinandergesetzt und entschieden, dass dieser je nach den konkreten Umständen eines Falles entweder Dienst- oder Werkvertrag sein kann. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Zuordnung ist, ob nach dem in der Vereinbarung zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien ein konkreter Erfolg (Werkvertrag) oder lediglich das Bemühen des Aufragnehmers einen mittels F&E angestrebten Erfolg zu erreichen (Dienstvertrag) geschuldet wird. Soweit die Parteivereinbarung nicht eindeutig ist, stellt der BGH auf eine ganze Reihe von Indizien ab. Ausschlaggebendes Kriterium für den BGH ist aber das Erfolgsrisiko mit dem der F&E-Auftrag behaftet ist. Der Beitrag untersucht die vom BGH herangezogenen Indizien bezüglich ihrer Eignung als Abgrenzungskriterien und konkretisiert insbesondere das zunächst wenig fassbare Merkmal des Erfolgsrisikos mittels des Merkmals ""Stand der Technik"". Soweit aufgrund eines Auftrags technisches Neuland betreten wird, kann der Auftraggeber beim Fehlen expliziter Regelungen im Vertrag redlicherweise nicht die Übernahme des Risikos erwarten, für das Eintreten eines konkreten Erfolges haften zu wollen. In diesem Fall ist ihm zuzumuten einen solchen Wunsch im Vertrag ausdrücklich festzuschreiben. Aufbauend auf diesen Ergebnissen gibt der Beitrag dann konkrete Hinweise für die vertragliche Gestaltung von F&E-Verträgen.