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2009
Conference Paper
Titel
Aufgaben eines "nachgeschalteten Anwenders"
Titel Supplements
Vorgehensweise, Hilfestellungen zum Informationsmanagement
Abstract
REACh unterscheidet zwischen verschiedenen Rollen, die mit unterschiedliche Pflichten verbunden sind. Die wichtigsten Rollen sind dabei Hersteller, Importeur und der nachgeschaltete Anwender. Die Rolle des nachgeschalteten Anwenders ist dabei sehr vielseitig und kann beispielsweise folgende Formen annehmen: - Formulierer = Akteur der Zubereitungen herstellt, also Stoffe zusammenmischt - Endanwender = Akteur der Stoffe oder Zubereitungen in einer industriellen oder beruflichen Tätigkeit verwendet - Erzeugnishersteller = Akteur, der Stoffe/Zubereitungen in Erzeugnisse einarbeitet, wodurch sie ein integraler Bestandteil solcher Erzeugnisse werden - Umfüller = Akteur, der Stoffe oder Zubereitungen von einem Behälter in einen anderen umfüllt. Weitere Rollen, die weder als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender gelten: - Händler = Akteur, der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in der EU lagert oder in Verkehr bringt und sie Dritten ohne weitere Bearbeitung verfügbar macht. Informationen in der Lieferkette - Sicherheitsdatenblatt: Was ist ein Sicherheitsdatenblatt ? In einem SDB sind alle wichtigen Informationen über ein Produkt, die für die sachgerechte Ausübung von Tätigkeiten mit Produkten nötig sind enthalten. Wer muss ein Sicherheitsdatenblatt liefern? Lieferanten (jeder Akteur in der Lieferkette, z.B.: Hersteller, Importeure, Händler) von: - als gefährlich eingestuften Stoffen oder Zubereitungen - als persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterienes Anhangs XIII der REACH-VO - Stoffen, die aus anderen als den zuvor aufgeführten Gründen in die gemäß Artikel 59 Abs. 1 (REACH-VO) erstellte Liste aufgenommen wurden, müssen spätestens bei der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zur Verfügung stellen. Pflichten, die mit der Verwendung von SVHC verbunden sind: - Jeder Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung, wenn der Stoff in der Kandidatenliste aufgeführt ist (gilt für Hersteller / Importeur / nachgeschaltete Anwender) - Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, in dem ein Stoff der Kandidatenliste (SVHC) enthalten ist und dies in einer Konzentration von >= 0,1 Massenprozent (w/w), stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses ausreichend Informationen für eine sichere Verwendung zur Verfügung, gibt aber wenigstens den Namen des betreffenden Stoffes an (Erzeugnislieferant kann ein Importeur sein oder ein nachgeschalteter Anwender) - Auf Ersuchen eines Endverbraucher stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, welches einen Stoff der Kandidatenliste enthält und dies in einer Konzentration von >= 0,1 Massenprozent, dem Endverbraucher ausreichend Informationen für eine sichere Verwendung zur Verfügung, gibt aber wenigstens den Namen des betreffenden Stoffes an. Diese Information ist innerhalb von 45 Tagen dem Endverbraucher kostenlos zur Verfügung zu stellen. Pflichten, die mit der Verwendung von SVHC verbunden sind: Produzenten / Importeure von Erzeugnissen unterrichten die ECHA über die Verwendung eines in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffes (= SVHC), wenn - der Stoff in den Erzeugnissen in einer Menge insgesamt mehr als 1 t/a und pro Produzent / Importeur enthalten ist - und der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist - Informationspflicht gilt generell erst ab dem 01.06.2011 und 6 Monate nach Ermittlung eines Stoffes als "Substance of very high concern". SVHC sind insbesondere bei Erzeugnissen relevant (zu beachten): - Informationspflicht in der Lieferkette (Art. 33 Abs. 1) - Informationspflicht auf Nachfrage gegenüber Endverbraucher (Art. 33 Abs. 2) - Informationspflicht gegenüber der ECHA (Art. 7 Abs. 2 , gilt erst ab 01.06.2011).