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1980
Journal Article
Titel
Zur Problematik der datumskennzeichnung von Lebensmitteln. 1. Mitteilung
Abstract
Die Änderung der Kennzeichnungsverordnung vom 9.9.1966 ging davon aus, dass der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, durch unverschlüsselte Angabe des Zeitpunktes der Herstellung, der Abfüllung bzw. des Abpackens des Lebensmittels, den Frischezustand der ihm angebotenen Lebensmittel besser beurteilen zu können. Die Verpflichtung zur Angabe der Zeit der Herstellung, Abfüllung bzw. Abpackung entfällt, wenn statt dessen die Mindesthaltbarkeitsdauer angegeben wird. Mit dem Ausland liefen diese Überlegungen nicht ganz konform. In Frankreich hat die Chargennummer neben den betriebsspezifischen Zeichen einen Hinweis zur Identifizierung des Herstellungsdatums, zur eventuellen Ergänzung der offenen Angabe der empfohlenen Aufbrauchfrist zu enthalten; man kann aber auch das Herstellungsdatum allein verwenden. Insgesamt wird jedoch argumentiert, dass der Verbraucher im allgemeinen überfordert sei, aus dem Herstellungsdatum bei der Vielzahl unterschiedlicher Lebensmittel auf die Haltbarkeit zu schließen und dass er deshalb zu Unrecht Lebensmittel, die nach längerer Lagerzeit noch frischwertig sind, ablehnen könnte. Zudem kann beim Kauf rasch verderblicher Lebensmittel, wenn nur dieses Datum angegeben ist, die Gefahr der Verwechslung bestehen, ob die Haltbarkeitsfrist bereits abgelaufen ist oder ob es sich um das Herstellungsdatum handelt. Schließlich besagt das Herstellungsdatum bei manchen Lebensmitteln qualitativ zu wenig, wie beispielsweise bei landgefrorenen Seefischen oder auch bei Butter, die aus gefrorenem gelagerten Rahm hergestellt wurde.