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2010
Conference Paper
Titel
REACh - Umgang mit SVHC-Stoffen und aktuelle Entwicklungen hinsichtlich Anhang XIV und Anhang XVII
Abstract
Die Verordnung 1907/2006/EG - kurz REACh- umfasst die Registrierung, Bewertung, Beschränkung und Zulassung von chemischen Stoffen. Neben der Registrierung von Stoffen umfasst die REACh-Verordnung auch die Identifizierung so genannter SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern). SVHC-Stoffe sind Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften als besonders Besorgnis erregend von der Europäischen Chemikalien Behörde (ECHA) eingestuft worden sind. Die SVHC-Stoffe werden in der Kandidatenliste gesammelt und können in einem weiteren Verfahren in den Anhang XIV der REACh-Verordnung überführt werden. Stoffe, die im Anhang XIV gelistet sind unterliegen einer Zulassungspflicht. Dahingegen ist die Verwendung von Stoffen der Kandidatenliste (Liste, die alle identifizierten SVHC-Stoffe enthält) nicht verboten, jedoch sind in bestimmten Fällen an die Verwendung von SVHC-Stoffen Mitteilung- und Informationspflichten gebunden. Um den entsprechenden Mitteilungs- und Informationspflichten nachzukommen ist das Wissen um das Vorkommen von SVHC-Stoffen in einzelnen Materialien, Materialgruppen und Erzeugnissen essentiell notwendig. Der Aufbau einer entsprechenden Datenbank die eine Verknüpfung von SVHC-Stoffen mit Baugruppen und Endprodukten gibt, ist dazu ein erster Schritt. Beispielswiese finden Phthalate als Weichmacher in Kunststoffen in großen Mengen zur Anwendung. Derzeit umfasst die Kandidatenliste 38 verschiedene Stoffe, die in unterschiedlichsten Produkten zur Anwendung kommen (Stand Oktober 2010). Ein weiteres Hauptaugenmerk sollten Unternehmen auf Anhang XVII der REACh-Verordnung legen, der die Richtlinie 76/769/EWG ersetzt. Die im Anhang XVII gelisteten Einträge befassen sich mit der Beschränkung für die Herstellung, das Inverkehrbringen und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. Um diese Anforderungen erfüllen zu können, ist die Etablierung geeigneter REACh-Prozesse im unternehmensspezifischen Kontext (Managementsystem) unablässig. Entsprechende Prozesse müssen die REACh-Konformität sicherstellen und dabei unteranderem folgende Fragestellungen berücksichtigen: · Erweiterung der Kandidatenliste -In welchen Erzeugnissen kann der Stoff enthalten sein und in welchen Mengen (>= 0,1 %)? · Änderung der Produktzusammensetzung -Verwendung eines SVHC-Stoffes? · Änderung Anhang XIV -Verwendet mein Unternehmen direkt zulassungspflichtige Stoffe bzw. sind in meinen Erzeugnissen zulassungspflichtige Stoffe enthalten? · Änderung Anhang XVII -Welche Produkte und Anwendungen sind betroffen?