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2010
Conference Paper
Titel
Informationspflichten in der Lieferkette nach REACh
Abstract
Die Verordnung 1907/2006/EG - kurz REACh- umfasst die Registrierung, Bewertung, Beschränkung und Zulassung von chemischen Stoffen. Neben der Registrierung von Stoffen umfasst die REACh-Verordnung auch die Identifizierung so genannter SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern). SVHC-Stoffe sind Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften als besonders Besorgnis erregend von der Europäischen Chemikalien Behörde (ECHA) eingestuft worden sind. Die SVHC-Stoffe werden in der Kandidatenliste gesammelt und können in einem weiteren Verfahren in den Anhang XIV der REACh-Verordnung überführt werden. Stoffe, die im Anhang XIV gelistet sind unterliegen einer Zulassungspflicht. Dahingegen ist die Verwendung von Stoffen der Kandidatenliste (Liste, die alle identifizierten SVHC-Stoffe enthält) nicht verboten, jedoch sind in bestimmten Fällen an die Verwendung von SVHC-Stoffen Mitteilung- und Informationspflichten gebunden. So muss beispielsweise jeder Lieferant eines Erzeugnisses, welches einen SVHC-Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent enthält dem Abnehmer des Erzeugnisses ausreichend Informationen für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses zur Verfügung stellen (Art.33, REACh). Die Informationspflicht zu den SVHC erstreckt sich über die gesamte Lieferkette. Wird die Informationspflicht innerhalb der gesamten Kette befolgt, erhält der jeweils Nachgeschaltete automatisch die erforderlichen Informationen und kann sie wiederum an seine Kunden weitergeben. Um der Sorgfaltspflicht Genüge zu tun, sollten Unternehmen bei Verdacht auf SVHC-Stoffe in einem Erzeugnis aktiv Ihren Lieferanten anfragen, ob in deren Erzeugnissen SVHC-Stoffe enthalten sind. Derzeit sind 30 Stoffe als SVHC-Stoffe identifiziert.